
AKB-März 2002
1.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 In diesen "Allgemeinen Kaufmännischen Bedingungen" gelten nachstehende Bedingungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer, die zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen gemäß Bestellung verpflichtete Rechtsperson
EA = Endabnehmer der Gesamtanlage (der Auftraggeber des AG)
Gesamtanlage = Das für den EA zu erstellende, technische oder vertraglich als Einheit zu betrachtende Werk, deren Teil die Lieferungen/Leistungen des AN bilden.
Kundenvertrag = Vertrag zwischen dem AG und dem EA über die Lieferung der Gesamtanlage.
Bestellung = Vertrag zwischen dem AG und dem AN über die vom AN zu erbringenden Leistungen und Leistungen
Lieferungen / Leistungen = alle vom AN gemäß Bestellung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, wobei der Begriff Leistung alleine ebenfalls in dieser Bedeutung zu verstehen ist.
1.2 Im Zusammenhang mit der schrittweisen Übergabe von Anlagen oder Teilen davon gelten folgende Definitionen:
Montageende = Abschluss der Montage einschließlich Kalttest (no load test). Der Kalttest gilt als abgeschlossen, wenn die gesamte Einrichtung ohne Betriebsmedien im Einzel- sowie im vollen Verriegelungsbetrieb etc. geprüft, alle Anlagen, Anlagenteile sowie Betätigungs- und Schutzeinrichtungen etc. auf Funktion kontrolliert bzw. auf die Nennwerte eingestellt wurden. Weiters müssen alle Regelkreise auf Funktion überprüft und voreingestellt sein.
Beginn / Probebetrieb = Inbetriebnahme = Beginn Heißtest = Anfahren der Gesamtanlage unter Betriebsbedingungen Leistungsnachweis = Leistungstest der Gesamtanlage unter kontinuierlich voller Last über einen entsprechenden Zeitraum. Positiver Leistungsnachweis = Erreichen sämtlicher Leistungsdaten der Gesamtanlage und Sicherstellung einer den Erfordernissen des Kundenvertrags entsprechenden Betriebsführung.
2.GRUNDSÄTZLICHES
2.1 Bedeutung der Lieferungen und Leistungen des AN:
Die Lieferungen und Leistungen des AN werden Teil einer vom AG zu errichtenden komplexen Gesamtanlage. Leistungsstörungen an Einzelleistungen rufen daher in der Regel Probleme in der Gesamtprojektorganisation mit entsprechenden Mehrkosten hervor, z.B. im Zusammenhang mit Terminverschiebungen im Netzplan, Ansprüchen Dritter, Störungen der Logisik, Verzügen in der Abnahme durch den Endkunden, Stehzeiten etc. Die Kostenkonsequenzen sind besonders schwerwiegend bei im Ausland errichteten Gesamtanlagen, Der AN verpflichtet sich daher bei der Erfüllung seines Auftages zu besonderer Sorgfalt, die diesen Umständen gerecht wird. Dazu gehört die Beschaffung aller Informationen, die für die Erfüllung des Auftrages unter den konkret herrschenden Bedingungen des Transportweges und des Einsatzortes der Lieferungen und Leistungen sowie zur Integration seiner Lieferungen und Leistungen in die Gesamtanlage zu berücksichtigen sind.
2.2 Qualitätssicherung:
Der AN verpflichtet sich und seine Subkontraktoren, bei der Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen die Grundsätze der Qualitätssicherung entsprechend den einschlägigen Normen ISO 9000 bis 9904 anzuwenden. Der AG und der EA haben das Recht, das Qualitätssicherungssystem, die -vorschriften und den Qualitätssicherungsplan des AN und seiner Subkontraktoren jederzeit zu auditieren.
2.3 Gültigkeit Allgemeiner Bedingungen:
Diese "Allgemeinen Kaufmännischen Bedingungen" regeln das Verhältnis zwischen AN und AG, soweit die Bestellung für den Einzelfall keine Abweichungen enthält. Bedingungen des AN (z.B. Angebote, Verkaufsbedingungen) gelten nur, wenn sie durch den AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Wenn in der Bestellung des AG auf Angebotsunterlagen des AN Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des AN. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Allgemeinen Kaufmännischen Bedingungen des AG als anerkannt.
2.4 Rechtsverbindlichkeiten von Erklärungen:
Erklärungen des AG betreffend den Abschluss oder Änderungen von Bestellungen oder Nachträge zu Bestellungen sind für den AG nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der zuständigen Einkaufsabteilung schriftlich oder per Fax abgegeben wurden. Auf Erklärungen anderer Personen kann sich der AN nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren Bestätigung vorliegt. Ausgenommen davon sind:
- die Inanspruchnahme von Optionen auf Verpackung und Transport in Form der Übermittlung definitiver Versandbedingungen
- Abrufe zu Rahmenbestellungen
2.5 Klärung von Widersprüchen:
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestandteilen des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages gilt folgende Priorität:
- Das Bestellschreiben (Briefform oder Telefax)
- Die im Bestellschreiben genannten Anlagen, insbesondere das Verhandlungsprotokoll
- diese AKB Ergibt sich aus der Prioritätenreihung keine Klarheit, so gilt bezüglich Fragen des Leistungsumfanges der Grundsatz einer bestmöglichen Eignung der Lieferungen und Leistungen für den Einsatzzweck. In jedem Fall einer Unklarheit über die Vertragserfüllung hat der AN den AG zu informieren und das Einvernehmen über die Lösung herzustellen. Der AN ist verpflichtet, den AG auf eventuelle Unstimmigkeiten in der Spezifikation unverzüglich aufmerksam zu machen. Überschriften dienen ausschließlich der Orientierung und sind für die inhaltliche Interpretation nicht zu berücksichtigen.
3. PREISE
3.1 Art des Preises:
Die Preise der Bestellung verstehen sich als Festpreise, die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferungen und Leistungen stehenden Aufwendungen des AN beinhalten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des AN in den Staaten, in denen diese erbracht werden, zusammenhängen. Der AG trägt nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als Verpflichtung des AG angeführt sind. Für evtl. Bestellerweiterungen und -ergänzungen sowie für Bestellungen von Ersatz- und Verschleißteilen gelten die Bedingungen der Hauptbestellung.
3.2 Preisstellung:
Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung "Frei Frachtführer" (FCA) benannter Ort gemäß Incoterms 2000. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentation, technische Prüfung, Anstrich Korrosionsschutz, Markierung, Signierung, etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausführzollbehandlung (Zollbehandlung mit eigenen Papieren inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und Abgaben) eingeschlossen.
4. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
4.1 Rechnungslegung:
Rechnungen sind in 4facher Ausfertigung beim AG einzureichen.
4.2 Zahlung:
Die vereinbarten (Teil-) Zahlungen erfolgen jeweils mit dem vereinbarten Zahlungsziel nach Rechnungseingang und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht des AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz etc.
4.3 Haftrücklass:
Der AG hat das Recht, einen vereinbarten Haftrücklass als unverzinste Sicherstellung von Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüchen für einen Zeitraum von 45 Tagen über die Garantiefrist hinaus einzubehalten.
4.4 Schlussrechnung:
Die Freigabe der letzten Zahlung erfolgt nur bei Vorliegen einer Gesamtschlussrechnung über alle gemäß Bestellung erbrachten Lieferungen und Leistungen und damit zusammenhängenden Forderungen. Durch die Vorlage der Schlussrechung erklärt der AN, dass er damit sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Geschäftsfall geltend gemacht hat und keine weiteren Forderungen gestellt werden.
5. SUBVERGABEN
5.1 Genehmigung:
Der AN ist verpflichtet, den AG über beabsichtigte Subvergaben zeitgerecht zu informieren und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen. Auf Anforderung hat der AN dem AG eine Kopie der jeweiligen Bestellung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen von der Informations- und Genehmigungspflicht sind Norm- und Standardteile. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat der AN dem AG für sämtliche daraus entstehenden Konsequenzen schadlos zu halten, die sich insbesondere aus folgenden Kriterien ergeben können:
-Qualität
- Terminrisiko
-Kompensationsinteressen
-technische Querstandardisierung
-Sublieferantenvorgaben des EA
-Zollvormerk, Zolltransit, Import und Transport.
Bei durch den AG nicht genehmigten Subvergaben hat der AN, unabhängig von anderen Konsequenzen, dem AG unverzüglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Wertes der Subvergaben zu bezahlen, wobei das Rücktrittsrecht des AG wegen einer nicht genehmigten Subvergabe unberührt bleibt. Die Genehmigung einer Subvergabe durch den AG schränkt die Verpflichtungen des AN nicht weiter ein. Der AN bleibt gegenüber dem AG auch im Falle von Subvergaben für die Erfüllung der gesamten Bestellung voll verantwortlich.
5.2 Wertschöpfung:
Ein in der Bestellung im Sinne der Auflagen der Österreichischen Kontroll Bank (ÖKB) oder anderer Finanzierungs- und/oder Versicherungsinstitutionen festgelegter Mindestanteil an Wertschöpfung aus einem bestimmten Land ist absolut einzuhalten und dem AG nachzuweisen. Dem AG und der ÖKB bzw. der jeweiligen anderen Finanzierungs-/Versicherungsinstitution im Ausland steht das Recht auf diesbezügliche kostenlose Prüfungen jederzeit zu. Neben einer eventuellen vereinbarten Überbindung der Exporteurhaftung an den AN mittels Rückgarantie an den AG hat der AN dem AG im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung hinsichtlich
- der Mehrkosten durch Entfall eines begünstigten Exportkredites für die gesamte Finanzierungslaufzeit und
- der Konsequenzen aus dem Entzug der Abdeckung des wirtschaftlichen und politischen Zahlungsausfallsrisikos im Schadensfalle ohne der Einschränkung gemäß 11.6 schad- und klaglos zu halten.
6. DOKUMENTATION
6.1 Bedeutung der Dokumentation:
Unter Dokumentation werden alle die Lieferungen und Leistungen des AN begleitenden Unterlagen schriftlicher, zeichnerischer oder sonstiger Art verstanden, die dazu dienen, dass der AN und der AG ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern und den vom jeweiligen Geschäft berührten staatlichen Stellen zeitgerecht und auf wirtschaftlichste Weise erfüllen können. Derartige Unterlagen beziehen sich auf Herstellung, Qualitätskontrolle, Gefährdungspotentiale, Sicherheitsvorschriften, Versand, Transport, Ausfuhr, Transit, Einfuhr, Verzollung, Versteuerung, Identifikation von Teilen, Logistik, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Buchhaltung, Rechnungslegung, Betriebsführung, Reparaturen, Wartung, Ersatzteilbeschaffung etc. Die Dokumentation stellt einen wesentlichen Teil des Leistungsumfanges des AN dar. Der AG hat das Recht, die Dokumentation seinem Kunden oder dem EA zu übergeben.
6.2 Umfang:
Dokumentation ist in dem in der Bestellung vorgeschriebenen Umfang vorzulegen. Soweit im Einzelnen keine Angaben vorliegen, hat die Dokumentation in Umfang, Qualität und zeitlicher Hinsicht dem konkreten Geschäftsfall zu entsprechen und ist in deutscher Sprache zu erstellen. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, "Geliefert verzollt"(DDP) gemäß Incoterms 2000 an die Adresse des AG.
6.3 Versanddokumentation:
Die Versanddokumentation hat den Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinien des AG zu entsprechen. In der Dokumentation sind jeweils die vollständige und richtige Bestell-, Identifikationsnummer, Vertragspositions- und Itemnummer sowie die Warenbezeichnung unter anderem zur klaren Zuordnung des jeweiligen Zolltarifes klar ersichtlich zu machen. Die Teilebezeichnung muss in allen Dokumentationen gleichlautend sein. Vor allem muss diese Bezeichnung in den Zeichnungen, Stücklisten, Packlisten und Versandpapieren unbedingt den gleichen Wortlaut haben.
6.4 Ursprungsdokumentation:
Der AN hat der zu liefernden Ware im grenzüberschreitenden Verkehr jenen gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis, Ursprungsbestätigung, Ursprungserklärung u. ä. ) kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Der Präferenznachweis muss insbesondere auch die Bestellnummer und die Auftragsnummer des AG enthalten. Warenwerte dürfen
nicht aufscheinen. Falls nicht anders vereinbart, gilt das Land
des AN als Ursprungsland.
Ursprungszeugnis:
Das Ursprungszeugnis ist auf Anforderung seitens des AG
durch die zuständige Handelskammer und vom Konsulat
beglaubigen zu lassen.
Ursprungsbestätigung: Falls die Erstellung der Ursprungszeugnisse durch den AG erfolgt, ist auf Anforderung des AG vom AN für jeden Einzelteil eine Ursprungsbestätigung mit Angabe der Erzeugerfirma (mit genauer Adresse) und/oder des Ursprungslandes vorzulegen.
Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch Nichtbeibringung derartiger Unterlagen oder durch unrichtige Angaben entstehen, sind vom AN zu tragen.
6.5 Prüfdokumentation:
Soweit dies im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall erforderlich ist, besteht die vom AN zu liefernde Prüfdokumentation aus Berichten über Qualitätskontrolle, Testberichten etc. sowie aus Terminablaufplänen und Fortschrittsberichten.
6.6 Montagedokumentation:
Unterlagen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Montage sind dem Terminplan und dem tatsächlichen Lieferablauf entsprechend beizubringen.
7. BEGLEITENDE KONTROLLE
7.1 Prüfungen:
Der AN räumt dem AG und dem EA und von diesem beauftragte Personen das Recht ein, jederzeit die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten zuprüfen. Dazu gehören die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Kolliinhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der AN dem AG und dem EA oder deren Beauftragte Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen beim AN und dessen Nachauftragnehmern zu gewähren und den AG ständig über den tatsächlichen Terminfortschritt auf dem Laufenden zu halten und absehbare Terminverschiebungen bekannt zu geben. Der AN ist verpflichtet, vor der technischen Prüfung durch das Prüfteam selbst eine vollständige Prüfung vorzunehmen und detaillierte Prüfergebnisse (Prüfbericht, Maßprotokolle etc.) zur Endprüfung vorzulegen sowie auf Verlangen des AG an dieser teilzunehmen. Zur Durchführung der Prüfungen stellt der AN auf seine Kosten Hilfsleistungen, Materialien, Arbeitskräfte, Dolmetscher, Energie, geeignete Prüfeinrichtungen, Prüfmittel, Fach- und Hilfskräfte für z.B. auch Umstapeln, Öffnen/Verschließen der Kisten etc., für eine ordnungsgemäße und wirkungsvolle Prüfung zu Verfügung. Der AN ist verpflichtet, die Anlagen/Anlagenkomponenten etc. allseits leicht zugänglich, unfallsicher bzw. soweit nicht anders lautend vorgeschrieben, ungestrichen und vormontiert zu Prüfung vorzustellen. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des AG schränken die Verpflichtungen des AN nicht ein.
7.2 Dokumentation:
Zu den Prüfungen sind vom AN die vorgeschriebene Prüfdokumentation, bei Verpackungsprüfung die Packlisten, bereitzustellen. Unvollständige/falsche Prüfdokumentation kann zu Wiederholungsprüfungen führen. Die Prüfdokumentation ist dem Prüfer des AG bei der Prüfung vorzulegen und in der verlangten Anzahl zu übergeben oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu übersenden. Bei Ü Prüfverzicht ist die Prüfdokumentation sofort bzw. nach Vereinbarung, jedoch spätestens vor Auslieferung der Anlage/Anlagenkomponenten, dem AG zu übermitteln. Die Prüfdokumentation ist getrennt nach Positionsnummern in übersichtlicher, aussagefähiger Form mit Inhaltsverzeichnis etc. in Mappen/Ordnern zu erstellen.
7.3 Kosten:
Der AN bzw. der AG/der EA tragen jeweils die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom AN zu tragen.
8. VERSAND
8.1 Versandbedingungen:
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinien des AG. Der AG behält sich vor, die Versanddispositionen den aktuellen Erfordernissen während der Erstellung der Gesamtanlage anzupassen. Aus Nichteinhaltung der Versandbedingungen entstehende Mehrkosten, z. B. Sondertransporte (Luftfracht) mit entsprechenden Verpackungserfordernissen, sind vom AN zu tragen.
8.2 Ausfuhrabfertigung:
Ist bei der Preisstellung "ausfuhrabgefertigt" vereinbart, so hat der AN die Zollbehandlung mit eigenen Papieren vorzunehmen und sämtliche damit verbundene Kosten und Abgaben zu tragen. Wenn der AN aus Österreich eine Lieferung ausfuhrabgefertigt vorzunehmen hat und somit als Versender und Exporteur auftritt, verpflichtet er sich, den Außenhandelsförderungsbeitrag vom Grenzwert (inklusive eventueller zur Veredelung beigestellter Teile) sowie die handelsstatistische Gebühr zu tragen. Als Grenzwert für handelsstatistische Zwecke und als Bemessungsgrundlage für den Außenhandelsförderungsbeitrag ist der vom AN dem AG in Rechnung gestellte Preis, abzüglich der Mehrwertsteuer, adjustiert frei österr. Grenze, maßgebend.
9. TERMINE
9.1 Lieferdatum:
Für die Dokumentation gilt als Lieferdatum das jeweilige Datum des AG-Eingangsstempels bzw. der AG-Übernahmebestätigung, wenn sie im Sinne der Bestellung vollständig und richtig vorgelegt wurde. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN- Verpflichtungen gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation.
9.2 Verzug:
Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung für den AG terminliche Auflagen ergeben, ist der AN verpflichtet, diese nachweislich und rechtzeitig zu urgieren. Geschieht dies nicht, kann sich der AN im Falle von Verzügen seiner Lieferungen und Leistungen nicht auf verzögerte Beistellungen des AG berufen. Sollte die Terminerfüllung seitens des AN trotz Urgenz durch die verspäteten Beistellungen des AG unmöglich sein, so verschieben sich die vereinbarten Termine und Fristen maximal um den Zeitraum des vom AG zu vertretenden Verzuges, und zwar ohne Mehrkosten für den AG. Als neue Termine, die einer Vertragsstrafe unterliegen, gelten die um diesen Verzug verlängerten ursprünglichen Termine. In allen Fällen drohender oder eingetretener Verzüge ist der AN unabhängig von deren Ursache verpflichtet, seine Auftragsdurchführung so flexibel zu gestalten, dass Verzüge minimiert werden.
9.3 Einlagerung:
Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen. Davon betroffene Zahlungen können gegen Einlagerungsbestätigung, Materialübereignungserklärung und Bankgarantie etc. geleistet werden. Im Falle der Einlagerung sind Gesamt- oder Teillieferungen nur nach schriftlicher Versandfreigabe durch den AG gestattet.
9.4 Vorzeitige Erfüllung:
Lieferungen vor Fälligkeit sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG gestattet und bewirken keinen vorgezogenen Anspruch auf Zahlung.
10 VERTRAGSSTRAFEN10.1 Verzug:
Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Fristen, Zwischen- oder Endtermine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht werden.
-Lieferungen und Leistungen
1% je angefangener Verzugswoche, maximal 10% des Gesamtbestellwertes.
-Dokumentation
0,5% je angefangener Verzugswoche, maximal 5% des Gesamtbestellwertes. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des Verzuges. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung unterliegt die Zeit zwischen deren Übernahme und der Mängelrüge durch den AG jedoch keiner Vertragsstrafe. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung sind zu Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender Haftung.
10.2 Nichtbeachtung von Versandbedingungen:
Der AN ersetzt dem AG alle Kosten, die dem AG durch Nichtbeachtung oder fehlerhafter Erfüllung der Versandbedingungen entstehen, mindestens jedoch EUR 500,- je Einzelfall.
10.3 Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften:
Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird der AN nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen müssen.
11. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
11.1 Garantie:
Der AN garantiert neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Eignung der Lieferungen und Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik.
11.2 Garantiefrist, Mängelbehebung:
Die Garantiefrist beginnt mit der Abnahme der Gesamtanlage und beträgt 12 Monate. Für mechanische Mängel endet die Garantiefrist spätestens 36 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung. Die Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen aufgrund von Mängeln. Bei Austausch oder Reparatur eines Teiles beginnt mit Einbau des Neuteiles bzw. mit Abschluss der Reparatur eine neue Garantiefrist von gleicher Dauer wie für die Erstlieferung. Für Bau und Stahlkonstruktion gilt eine Garantiefrist von 12 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage, längstens jedoch 36 Monate ab kompletter Fertigstellung; für Korrosionsschutz 36 Monate ab Abnahme der Gesamtanlage, längstens jedoch 5 Jahre ab Fertigstellung. Eine Mängelanzeige gilt bis 6 Wochen ab Entdeckung des Mangels als rechtzeitig erstattet. Eine Prüfpflicht des AG hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des AN vor den vereinbarten Funktions- und Leistungstests ist ausgeschlossen. Etwaige vor oder während der Garantiefrist auftretende Mängel hat der AN am Einsatzort seiner Lieferungen innerhalb kürzester Frist nach Wahl des AG durch Austausch oder Reparatur zu beheben. Alle erforderlichen Leistungen und Nebenkosten, wie Transport, Zölle, Demontage und Montage etc. sind vom AN zu erbringen bzw. zu tragen. Bei kleineren Mängeln (Größenordnung bis EUR 10.000,-- je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, insbesondere in terminkritischen Phasen (z.B. Probebetrieb) ist der AG ohne vorherige Information des AN berechtigt, diese auf Kosten des AN sofort zu beheben oder beheben zu lassen, wobei sonstige Ansprüche des AG dadurch unberührt bleiben. Dies gilt auch, wenn der AN trotz Aufforderung die Mängel nicht termingerecht beseitigt.
11. 3 Haftung für Dokumentation:
Der AN erklärt, dass ihm die besondere Bedeutung der Einhaltung seiner im Zusammenhang mit Dokumentation stehenden Verpflichtungen bekannt ist und er deshalb für die Folgen eventueller Verzüge und Mängel haftet. Dazu gehören auch Zinsverluste und Finanzierungskosten, die der AG aufgrund deshalb verspätet erhaltener Zahlungen erleidet.
11.4 Ingenieurhaftung:
Bezüglich Ingenieurleistungen, Beratungstätigkeit und Dokumentation garantiert der AN deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
11.5 Ersatzteile:
Der AN garantiert, dass die als notwendig angebotenen und einvernehmlich ausgewählten Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteile für den Zeitraum ab Inbetriebnahme und einen kontinuierlichen Dauerbetrieb, falls nicht anders vereinbart, von 2 Jahren absolut ausreichen. Andernfalls hat der AN entsprechende Nachlieferungen "Geliefert verzollt,(DDP)" zum vom AG benannten Bestimmungsort (in der Regel Baustelle) gemäß Incoterms 2000, verpackt, kostenlos durchzuführen. Die Garantiefrist beginnt jeweils mit dem Einbau bzw. der Inbetriebnahme dieser Teile. Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteilen für den Liefergegenstand bis 10 Jahre nach Ablauf der Garantiefrist.
11.6 Haftungsbegrenzung:
Eine Haftung des AN für Gewinnentgang oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
12. ABNAHME
12.1 Definition:
Als Abnahme gilt die protokollierte Bestätigung des EA, dass die Gesamtanlage mit den Lieferungen und Leistungen des AN vertragsgemäß und mangelfrei erstellt bzw. erbracht wurden. Dazu gehören bei Maschinen oder verfahrenstechnischen Lieferungen und Leistungen insbesondere der Nachweis der Einhaltung der Leistungswerte (z.B. Kapazität, Produktqualität, Verbrauche, Emissionen) in einem vereinbarten oder üblicherweise durchzuführenden Leistungstest.
12.2 Verzug der Abnahme durch den AN:
Wenn ein Leistungstest nicht erfolgreich ist oder die Abnahme wegen anderer Mängel nicht erfolgt, gewährt der AG dem AN eine nach Maßgabe des Zusammenhanges mit der Gesamtanlage angemessene Frist zur Vornahme von Nachbesserungen. Vom AN im Zuge erfolgloser Leistungstests verursachter Aufwand des AG an Personal, Material, Betriebsmitteln etc. ist vom AN zu tragen. Findet die Abnahme aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Frist statt, hat der AG die Wahl, entweder Vertragsstrafen oder Preisminderung zu verlangen oder im Falle schwerwiegender Mängel unter Wahrung eventueller Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
12.3 Verzug der Abnahme durch den AG bzw. EA:
Wenn die Garantiefrist des AN aufgrund der Spätfrist gemäß 11.2 bereits abgelaufen ist, ohne dass der AG einen Leistungsnachweis durchführen konnte, bleibt der Erfüllungsanspruch des AG hinsichtlich noch nicht erbrachter Lieferungen, Leistungen und zugesicherter Eigenschaften trotzdem erhalten. Der Haftrücklass bleibt bis zur Erfüllung aufrecht.
13. EXPORTLIZENZ:
Der AN ist verpflichtet, allfällige Exportlizenzen für den Export nach Österreich und/oder in das Kundenland auf seine Kosten zu beschaffen. Soweit dem AN zum Zeitpunkt der Bestellung der EA bekannt gegeben wird, ist der AN verpflichtet, Exportlizenzen für diesen EA einschließlich der Genehmigung zur Lieferung "via Austria" zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung und Leistung entgegenstehen, andernfalls haftet der AN für den Schaden, der dem AG und/oder dem EA dadurch entsteht. Der AN wird den AG nach Vertragsabschluß rechtzeitig über mögliche neu entstehende Exportverbote/Beschränkungen informieren und ihm frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten.
14. RECHTE AM VERTRAGSGEGENSTAND
14.1 Rechte Dritter:
Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Lieferungen und Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt oder gegen bestehende Boykott-Klauseln, Blacklists etc. verstoßen wird. Über jede sich später herausstellende Benutzung fremder Rechte oder der Boykotts, Blacklists etc. hat der AN den AG unverzüglich zu unterrichten. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, den AG und/oder den EA ohne Einschränkung gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten und dem AG und/oder dem EA den uneingeschränkten Gebrauch des Bestellgegenstandes zu gewährleisten oder andere akzeptable Alternativen kostenlos für den AG und den EA sicherzustellen.
14.2 Geheimhaltung:
Der AN darf den Inhalt der Bestellung, des Geschäftsfalles und alle vom AG erhaltenen Informationen ohne schriftliche Zustimmung seitens des AG weder publizieren noch zu Werbe- oder anderen Zwecken verwenden. Insbesondere sind die vom AG beigestellten Ausführungsunterlagen vom AN geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. Personen, die von Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen, ist eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungserklärung verpflichtet den AN zur Schadloshaltung des AG auch gegenüber Ansprüchen Dritter.
14.3 Urheberrecht:
Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den vom AG dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Know-how verbleibt beim AG. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für den AG urheberrechtlich geschützt sind.
14.4 Nachaufträge:
Zum Schutz des vom AN im Zusammenhang mit dem Auftrag erworbenen Know-hows des AG und zur Sicherstellung eines optimalen Betriebes der Gesamtanlage auch nach Ablauf der Gewährleistung gewährt der AN dem AG für eventuelle Nachaufträge des Kunden/EA oder dessen Bevollmächtigten zu der vom AG gelieferten Gesamtanlage für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Endauslieferung entsprechenden Kundenschutz. Der AN verpflichtet sich, keine direkten oder indirekten Angebote an den EA, z.B. für Ersatz- und Verschleißteile ohne Abstimmung mit dem AG als Vertragspartner zu legen.
15. HÖHERE GEWALT:
Der AN ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für einen erfahrenen AN unvorhersehbar und unabwendbar waren. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte AN kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem AG unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt. Der AN hat in Fällen Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den AG hierüber laufend zu unterrichten. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert. Sollte ein Fall Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauern, kann der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der AG haftet gegenüber dem AN nicht für die Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch Höhere Gewalt verursacht wurden.
16. RÜCKTRITT
16.1 Vertragsverletzung:
Der AG kann im Fall einer schwerwiegenden Vertragsverletzung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Tage) vom gesamten Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der AG kann vom Vertrag auch ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten wenn:
- dem AN nach Mahnung durch den AG, wenn auch ohne ausdrückliche Nachfristsetzung oder Rücktrittsandrohung, eine angemessene Nachfrist faktisch zur Verfügung gestanden ist oder
- wenn der AG schon vor dem jeweiligen Vertragstermin Grund zur Annahme hat, dass der AN wesentliche Vertragsverpflichtungen nicht termingerecht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist oder sein wird.
Schwerwiegende Vertragsverletzungen sind unter anderem solche Verzüge von Zwischen- oder Endterminen oder Mängel, die die Vertragserfüllung des AG gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden, auch wenn dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. In solchen Fällen ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchzuführen (Ersatzvornahme). Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 45 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt, oder von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den AN abgezogen werden. Der AN hat vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und Leistungen bereits bezahlte Beträge zuzüglich der dem AG entstandenen Finanzierungskosten zurückzuzahlen. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentation (wie z. B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen, Informationen zu verschaffen.
16.2 Bonität des AN:
Im Falle eines gegen den AN oder dessen Lieferanten drohenden oder eingeleiteten Ausgleichs- oder Konkursverfahrens oder bei Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des AN ist der AG vom AN umgehend und vollständig in Kenntnis zu setzen. Falls über den AN ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen des AN, kann der AG über die beim AN und/oder seinen Sublieferanten lagernden Lieferungen/Leistungen umgehend verfügen und/oder vom Vertrag sofort ganz oder teilweise zurücktreten.
16.3 Stornierung:
Der AG hat das Recht, auch ohne Verschulden des AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der AN ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zu unternehmen, die vom AG zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Falls der AG von diesem Vertrag wegen einer vorzeitigen Beendigung des Kundenvertrages zurücktritt, erhält der AN für seine bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen einen proportionalen Anteil der vom EA aufgrund des Kundenvertrages geleisteten Zahlungen.
16.4 Nutzungsrecht:
Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der AG Anspruch auf für den AG und/oder EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.
16.5 Sistierung:
Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der AN hat in einem sochen Fall dem AG die entstehenden Konsequenzen im Detail darzustellen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis maximal 3 Monate wird der AN keine Forderungen stellen.
17. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
17.1 Gefahrenübergang:
Für den Gefahrenübergang gelten die Regelungen der INCOTERMS 2000.
17.2 Eigentumsübergang:
Der Eigentumsübergang an den AG erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang
17.3 Montagegeräte:
Montagegeräte, Inbetriebnahmeteile etc., die nur für einen vorübergehenden Einsatz auf der Baustelle vorgesehen sind, bleiben im Eigentum und Risikobereich des AN. Der AN hat dafür zu sorgen, dass insbesondere im Zusammenhang mit deren Ein- und Ausfuhr dem AG keine Kosten entstehen.
17.4 Versicherungen:
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, ist es Sache des AN, die für erforderlich erachteten Versicherungen selbst abzuschließen. Falls der AN im Rahmen einer vom AG abgeschlossenen Versicherung mitversichert ist, erkennt der AN die jeweiligen Versicherungsbedingungen als für ihn verbindlich an. Der AN verpflichtet sich daher auch zur Erfüllung aller damit zusammenhängenden Obliegenheiten, wie z.B. zur Erteilung der geforderten Auskünfte, Befolgung von Weisungen, Einhaltung von Auflagen etc.
17.5 Vollmacht:
Personen, die für den AN gegenüber dem AG Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt.
17.6 Haftung gegenüber dem AN:
Für den AN entstehende Mehrkosten, die vom EA oder anderen Dritten verursacht werden, haftet der AG nur soweit vom Verursacher Ersatz geleistet wird. Eine Haftung des AG für Gewinnentgang oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
17.7 Ansprüche Dritter:
Der AN hält den AG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Fehlern oder nicht vertragsgerechter Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen schad- und klaglos.
17.8 Abtretung:
Eine Abtretung von Rechten des AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17.9 Leistungsänderungen:
Der AN verpflichtet sich, ihm bekannt werdende Verbesserungsmöglichkeiten am Vertragsgegenstand dem AG mitzuteilen und anzubieten. Änderungen dürfen jedoch nur aufgrund einer Nachtragsbestellung vorgenommen werden.
18. RECHT UND GERICHTSSTAND
18.1 Für Bestellungen an AN, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich haben:
Alle aus der gegenwärtigen Bestellung sich ergebenden Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden. Anwendbar ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens 1980. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien.
18.2 Für Bestellungen an AN, die ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich haben:
Alle aus der gegenwärtigen Bestellung sich ergebenden Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schiedsgerichtsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von einem gemäß dieser Ordnung bestellten Schiedsgericht der Handelskammer für Oberösterreich in Linz entschieden. Anzuwenden ist österreichisches materielles Recht. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Linz.
18.3 Der AG behält sich in beiden obgenannten Fällen das Recht vor, Ansprüche gegen den AN auch am ordentlichen Rechtsweg gemäß österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens 1980 geltend zu machen.
12. FIRMENSPEZIFISCHE DATEN
zu Punkt 1.1
AG = Auftraggeber,
PROVATIO GmbH
Augasse 9/3
A-1090 WIEN, Austria
Tel.: ++43 1 40 90 871
Fax: ++43 1 40 90 871-3



